Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung unserer AGB

a) Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren unternehmerischen Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für künftige Aufträge,
ausschließlich die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder fernschriftlich unsererseits einer Abänderung zugestimmt wird.

b) Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder in Bestellschreiben von Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Fall ausdrücklich widersprechen, oder wenn wir nach Empfang von Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

c) Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen der schriftlichen Form (Email oder Fax genügt).

d) Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch entweder unsere schriftliche Auftragsbestätigung (Email oder Fax genügt), die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, oder alternativ durch Lieferung durch uns wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.

e) Die angebotenen Teile sind unser eigenes Fabrikat. Sie sind hergestellt aus hochwertigen Materialien und absolut passend. Sie werden lediglich als Ersatzteile angeboten. Die Originalnummern anderer Hersteller sind ausschließlich zu Vergleichszwecken aufgeführt, um dem Käufer die Auswahl der benötigten Teile zu erleichtern.

 

2. Lieferbedingungen

a) Unsere Preise verstehen sich in EUR ab Lieferwerk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Den vereinbarten Preisen liegen die derzeit für uns gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Zölle und Frachten und sonstigen behördlichen Abgaben zugrunde. Erhöhen sich diese nach Auftragserteilung, behalten wir uns eine angemessene und zumutbare Erhöhung des Lieferpreises vor.

b) Spezialverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.

c) Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigstellung notwendigen Werkzeuge dem Kunden zu berechnen.

d) Teillieferungen sind im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig.

e) Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Falle individueller
Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er ggf. vom Vertrag zurücktritt. Bei der Bemessung der Frist hat der Kunde insbesondere die erforderliche Zeit für eine etwa notwendige Verschiffung zu berücksichtigen.

f) Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, können aus Lieferstörungen bei einer Teillieferung keine Rechte wegen
anderer Teillieferungen dieses Auftrags geltend gemacht werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag sogleich zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge bei kleinen und mittleren Losgrößen sofort herzustellen. Nach Auftragserteilung geäußerte Änderungswünsche des Kunden können mangels ausdrücklicher, anderweitiger Vereinbarung daher nicht berücksichtigt werden.

g) Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der vereinbarten Menge berechtigt. In diesen Fällen ist die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen.

h) Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung. Gesetzliche Rechte des Kunden werden hierdurch nicht beschränkt.

i) Für den Fall, dass wir vorleistungspflichtig sind, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Nähere regelt § 321 BGB.

 

3. Gefahrtragung, höhere Gewalt

a) Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

b) Wir haben unsere Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß übergeben oder auf unsere eigenen bzw. Kundenfahrzeuge verladen worden ist.

c) Nimmt der Kunde eine Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach angezeigter Versandbereitschaft ab oder verweigert er die Annahme oder ist ein Versand aus nicht von uns zu vertretenden Gründen länger als 1 Monat nach vereinbarter Lieferzeit nicht möglich, sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei uns selbst auf Lager zu nehmen. Es steht uns dann ein Betrag in Höhe von 75% der Lagerkosten eines Spediteurs zu.

d) Von uns nicht verschuldete und nicht zu vertretende Umstände, durch die die Herstellung oder die Lieferung der bestellten Ware übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich wird – so etwa Fälle höherer Gewalt wie Krieg oder behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Arbeitskräfte- oder Rohstoffmangel, Streiks und Aussperrungen und zwar sowohl bei uns, wie auch bei unseren Lieferanten – entbinden uns von der Lieferverpflichtung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferungen ohne Nachlieferfrist einzustellen.

 

4. Gewährleistung

a) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (etwa Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte und
Leistung) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, jedoch keine Garantieübernahmen dar. Sie sind nur Richtwerte. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, bleiben branchenübliche Abweichungen vorbehalten. Unerhebliche, die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigende Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben sind keine Fehler und begründen daher auch keine Gewährleistungsansprüche.

b) Mängel liegen insbesondere auch in folgenden Fällen nicht vor, weswegen Gewährleistungsansprüche nicht gegeben sind: Andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich vorgesehen, natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder durch Dritte, so etwa falsche oder zu lange Lagerung oder nicht fachgerechter Einbau usw., Fehlerhaftigkeit der
Verwendungsstelle, so etwa fehlerhafte Gegenflächen bei Dichtungen, Verwendung unsachgemäßer Fremdmittel, wie etwa Dichtmedien, Schmiermittel usw.

c) Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware – unter eingehender Beschreibung geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung – unter eingehender Beschreibung geltend gemacht werden.

d) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl durch eine Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Entscheiden wir uns für eine Ersatzlieferung, geht die beanstandete Ware in unser Eigentum über. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass der Kunde die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat, gehen die Kosten insoweit zu seinen Lasten.

Ist die Sache mangelhaft und hat der Kunde selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so können wir, wenn der Kunde uns berechtigter Maßen auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (Arbeiten) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (Selbstvornahme). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Kunde kann diese Arbeiten selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Kunden aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser  Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Kunde die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen“ Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen.

Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Kunden geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

e) Die Rechtsbehelfe der Minderung und des Rücktritts stehen dem Kunden unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu.

f) Jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Mängeln an Bauwerken oder Sachen an Bauwerken (§ 438 Nr. 2 BGB), die innerhalb von fünf Jahren nach Gefahrenübergang verjähren. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445b bzw. 478 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

5. Schutzrechte

a) Von uns gefertigte Werkzeuge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und ähnliche Unterlagen bleiben, auch wenn sie dem Kunden anteilig berechnet wurden, unser uneingeschränktes Eigentum; unsere Verfügungs- und Nutzungsrechte bleiben bestehen. Bei
Werkzeugen haben wir keine unangemessen lange Aufbewahrungspflicht. Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

b) Sofern wir nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen hergestellt und geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf solche Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt sofort jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Davon unabhängig verpflichtet sich der Kunde, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten freizustellen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

b) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Ver- oder Bearbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.

c) Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt uns der Kunde die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

d) Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Kunden schon jetzt an.

e) Wir verpflichten uns, uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

f) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen vorzunehmen.

g) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

h) Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde uns unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln.

 

7. Zahlungsbedingungen

a) Mangels abweichender Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zu leisten. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.

b) Mangels abweichender Vereinbarungen tritt Verzug hinsichtlich unserer Lieferforderungen spätestens am 30. Tage ab Rechnungsdatum ein (§ 284 (2) BGB). Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz
Wir sind weiter berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40 geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

c) Mangels anderweitiger Bestimmung durch den Kunden werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich
dazugehörender Nebenforderungen verrechnet.

d) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Berechnung sämtlicher, sofort fälliger Einziehungs- und
Diskontspesen und nur zahlungshalber an.

e) Eine Aufrechnung gegen unsere Lieferforderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen.

f) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht.

 

8. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

a) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

b) Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

d) Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

e) Durch die Regelungen dieser Ziffer 8. wird die gesetzliche Beweislast nicht geändert.

 

9. Datenschutz

Wir sind berechtigt, sämtliche für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

 

10. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtstand

a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz in Schwarzenbek.

b) Hat der Kunde seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist an unserem Sitz in Schwarzenbek, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Hat der Kunde seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung.

 

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